Benotung und Wiederholung

Die LPO I gibt die Regularien für die Benotung und Wiederholungsmöglichkeiten für die erste Staatsprüfung vor.

Schriftliche Prüfungen

Die Prüfungsaufgaben werden für alle Prüfungsteilnehmer:innen einheitlich gestellt. Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei prüfungsberechtigten Personen (Erst- und Zweitprüfer:in) bewertet.Die Bewertung der Prüfungen erfolgt anonym. Die Prüfungsteilnehmer:innen dürfen auf der Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer und – soweit vom Prüfungsamt zugeteilt – Kennzahl und Kennwort vermerken.

Mündliche Prüfung

Für jede mündliche Prüfung werden zwei prüfungsberechtigte Personen bestimmt. Die Bewertung der gesamten Leistung erfolgt durch beide prüfungsberechtigten Personen.

Benotung

Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen im Staatsexamen werden Noten der Skala sehr gut bis ungenügend erteilt. Zwischennoten sind nicht zulässig.
Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt

  • von 1,00 bis 1,50 „mit Auszeichnung bestanden",
  • von 1,51 bis 2,50 „gut bestanden",
  • von 2,51 bis 3,50 „befriedigend bestanden" und
  • von 3,51 bis 4,50 „bestanden".

Bekanntgabe

Sie erfahren Ihre Noten in der Regel drei bis vier Monate nach dem Ablegen der letzten Prüfung. Sie werden postalisch benachrichtigt.

Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnoten nach Notenstufen zu ersehen sind. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

Handreichungen zur Notenberechnung

Im zugriffsgeschützten MZL-Portal stellt Ihnen das MZL Handreichungen für die Berechnung der Gesamt- und Fachnoten der Ersten Lehramtsprüfung, wie diese aus der LPO und den Prüfungs- und Studienordnungen der LMU hervorgeht, zur Verfügung.

Regularien zur Verrechnung mit den Studienleistungen

Grundsätzlich können in der Fächerverbindung Leistungen der Ersten Staatsprüfung nicht mit universitären Prüfungsleistungen ausgeglichen werden. Für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung in der Fächerverbindung müssen zunächst die Leistungen der Ersten Staatsprüfung betrachtet werden. Berechnungsmodalitäten und weitere Informationen finden Sie in der LPO I (2008) insbesondere in den Paragraphen 6, 30 und 31.

Bei der Ersten Staatsprüfung in den Erziehungswissenschaften hingegen kann die Note aus der Ersten Staatsprüfung durch die Studienleistungen ausgeglichen werden!

Wiederholen zur Notenverbesserung (§15 LPO I )

Wenn die Erste Staatsprüfung bestanden wurde, kann diese einmal (mit Freiversuch zweimal) zur Notenverbesserung wiederholt werden. In diesem Fall muss die Erste Staatsprüfung im Ganzen (alle Fächer außer EWS) wiederholt werden. Die Wiederholung nur eines Faches, in dem man sich verbessern möchte, ist nicht möglich. Es zählt das bessere Gesamtprüfungsergebnis.

Wiederholen bei Nichtbestehen (§14 LPO I)

Bei Nichtbestehen kann die Erste Staatprüfung ebenfalls wiederholt werden. Die Prüfung muss dabei spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin, wiederholt werden. Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschränkt sich im Fall des Nichtbestehens immer auf das Fach, das nicht bestanden wurde. Jedoch muss ein gesamtes Fach und nicht nur die Teilprüfungen des Faches, die nicht bestanden wurden, wiederholt werden.

Das Prüfungsamt setzt bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamtes nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen einen Zeitraum fest, binnen dessen das Nachholen der versäumten Prüfungen zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist.

Der sogenannte Freiversuch bietet eine zusätzliche Wiederholmöglichkeit der Ersten Staatsprüfung. Dies bedeutet, dass bei Nichtbestehen des Freiversuchs dieser auf Antrag als nicht abgelegt gewertet wird und die Chance besteht, die Erste Staatsprüfung noch zweimal abzulegen. Wenn der Freiversuch bestanden wurde, so kann die Erste Staatsprüfung ebenfalls zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Der Freiversuch wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Erste Staatsprüfung in den Fächern (mit Ausnahme des EWS-Examens)

  • für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen oder Realschulen spätestens im Anschluss an das siebte Hochschulsemester* bzw.
  • für Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Förderschulen spätestens im Anschluss an das neunte Hochschulsemester*abgelegt wird.
* Als Hochschulsemester gelten alle Semester, für die man an einer Hochschule oder in Fachhochschulstudiengängen in der BRD als Student:in immatrikuliert war, sowie alle Semester, die auf das Gesamtstudium angerechnet wurden. Semester, in denen eine Beurlaubung beantragt wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Urlaubssemester werden demnach zwar als Hochschulsemester gezählt, auf den Freischuss hat dies jedoch keine Auswirkung.

Einen Überblick über alle Wiederholungsmöglichkeiten bietet unser Wegweiser (PDF, 71 KB)