Mindest-, Regel-, Höchststudiendauer
In Ihrem Studium gibt es bestimmte Fristen, die sich aus unterschiedlichen Ordnungen zusammensetzen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen im Lehramtsstudium zusammengestellt.
In Ihrem Studium gibt es bestimmte Fristen, die sich aus unterschiedlichen Ordnungen zusammensetzen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen im Lehramtsstudium zusammengestellt.
Die Mindeststudiendauer gibt die Mindestudienzeit an. Diese beträgt
Laut LPO I kann die Mindeststudienzeit um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Die Regelstudienzeit beträgt
Die Regelstudienzeit erhöht sich bei einer Erweiterung um zwei Semester.
Die Studienzeit verlängert sich im Fall einer Kombination mit Schulpsychologie für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen um zwei Semester und für das Lehramt an Gymnasien um ein Semester.
Sonderregelungen durch Corona: Die Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen nicht als Hochschulsemester, weshalb sich die Regelstudienzeit um jedes der Corona-Semester jeweils um ein Semester erhöht.
Höchstfrist für die Ablegung der Modul(teil)prüfungen im Studium (nach den Prüfungs- und Studienordnungen der einzelnen Fächer der LMU)
Wird die jeweilige Prüfung in dieser Frist nicht abgelegt, gilt sie als erstmalig abgelegt und nicht bestanden.
Sonderregelung durch Corona: Die Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen nicht als Hochschulsemester, weshalb sich die Höchststudiendauer nach PSTO um jedes der Corona-Semester jeweils um ein Semester erhöht. Die Fristen für den Freiversuch und die Vorgriffsregelung werden entsprechend verlängert.
Einen Spezialfall in der LPO I stellt das Studium einer Fächerkombination mit Schulpsychologie dar. In diesem Fall erhöht sich die Höchstfrist für Ablegung der Modul(teil)prüfungen im Studium um ein Semester (GY) bzw. zwei Semester (GS, MS, RS, BS).
Beachten Sie bitte, dass die Frist für die späteste, erstmalige Ablegung der Modul(teil)prüfungen in dem zweiten Unterrichtsfach bzw. in ihren Didaktikfächern sowie in EWS unabhängig von Schulpsychologie innerhalb der Frist von 12 Semestern (Lehramt GS, MS, RS) bzw. 14 Semestern (Lehramt GY, BS, Sonderpädagogik) erfolgen muss.
Insbesondere im Falle eines Fach- bzw. Ortswechsels kann sich die Fachsemesterzahl z.B. zwischen den Unterrichtsfächern unterscheiden. Dadurch kann folgende Problematik auftreten:
Beispiel:
Ein Student des Lehramts an Gymnasien wechselt im 5. Semester von Deutsch/Geschichte zu Deutsch/Mathematik. Der Studierende befindet sich nunmehr in verschiedenen Fachsemestern: ·
In allen Fächern müssen gemäß den Prüfungs- und Studienordnungen der LMU alle Modul(teil)prüfungen fristgemäß bis zum jeweiligen 14. Fachsemester abgelegt werden (in unserem Beispiel müssen die Fächern Deutsch und EWS also innerhalb der verbleibenden neun Semester abgeschlossen werden, Mathematik innerhalb der verbleibenden 14 Semester)!
Weitere Informationen zum Fach-, Studiengangs- oder Ortswechsel