Mindest-, Regel-, Höchststudiendauer
In Ihrem Studium gibt es bestimmte Fristen, die sich aus unterschiedlichen Ordnungen zusammensetzen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen im Lehramtsstudium zusammengestellt.
In Ihrem Studium gibt es bestimmte Fristen, die sich aus unterschiedlichen Ordnungen zusammensetzen. Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fristen im Lehramtsstudium zusammengestellt.
Die Mindeststudiendauer gibt die Mindestudienzeit an. Diese beträgt
Laut LPO I kann die Mindeststudienzeit um bis zu zwei Semester unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Die Regelstudienzeit beträgt
Die Regelstudienzeit erhöht sich bei einer Erweiterung um zwei Semester.
Die Studienzeit verlängert sich im Fall einer Kombination mit Schulpsychologie für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen um zwei Semester und für das Lehramt an Gymnasien um ein Semester.
Sonderregelungen durch Corona: Die Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen nicht als Hochschulsemester, weshalb sich die Regelstudienzeit um jedes der Corona-Semester jeweils um ein Semester erhöht.
Im Lehramtsstudium ist zu beachten, dass die Höchstfristen durch mehrere Ordnungen festgelegt sind. Man unterscheidet zum einen die Höchstfrist, die für die erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung und zum anderen die Höchstfrist, die für die Ablegung der Modul(teil)prüfungen im Studium gilt.
Wird die jeweilige Prüfung in dieser Frist nicht abgelegt, gilt sie als erstmalig abgelegt und nicht bestanden.
Sonderregelung durch Corona: Die Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen nicht als Hochschulsemester, weshalb sich die Höchststudiendauer nach PSTO um jedes der Corona-Semester jeweils um ein Semester erhöht. Die Frist für die erstmalige Ablegung der Ersten Staatfprüfung (Höchststudiendauer) sowie für den Freiversuch und die Vorgriffsregelung werden die Fristen entsprechend verlängert.
Einen Spezialfall in der LPO I stellt das Studium einer Fächerkombination mit Schulpsychologie dar. In diesem Fall erhöht sich die Frist für die späteste, erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung um ein Semester (GY) bzw. zwei Semester (GS, MS, RS, BS).
Beachten Sie bitte, dass die Frist für die späteste, erstmalige Ablegung der Modul(teil)prüfungen in dem zweiten Unterrichtsfach bzw. in ihren Didaktikfächern sowie in EWS unabhängig von Schulpsychologie innerhalb der Frist von 12 Semestern (Lehramt GS, MS, RS) bzw. 14 Semestern (Lehramt GY, BS, Sonderpädagogik) erfolgen muss.
Insbesondere im Falle eines Fach- bzw. Ortswechsels kann sich die Fachsemesterzahl z.B. zwischen den Unterrichtsfächern unterscheiden. Dadurch kann folgende Problematik auftreten:
Beispiel:
Ein Student des Lehramts an Gymnasien wechselt im 5. Semester von Deutsch/Geschichte zu Deutsch/Mathematik. Der Studierende befindet sich nunmehr in verschiedenen Fachsemestern: ·
Relevant für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung ist das niedrigste Fachsemester. Bis zur erstmaligen Ablegung der Ersten Staatsprüfung in der neuen Fächerkombination stehen dem Studenten also wieder maximal 14 Semester zur Verfügung. Falls das EWS-Examen vorgezogen werden soll, so gilt die Höchstfrist für EWS gesondert; d.h. der Student hätte in unserem Beispiel noch neun Semester Zeit, um das EWS-Examen vorzuziehen. Wenn er sich bis dahin nicht für das EWS-Examen anmeldet, muss er dieses dann gemeinsam mit dem Fächerexamen ablegen. Unabhängig davon müssen in den Fächern Deutsch und EWS gemäß den Prüfungs- und Studienordnungen der LMU alle Modul(teil)prüfungen fristgemäß bis zum jeweiligen 14. Fachsemester abgelegt werden (in unserem Beispiel also innerhalb der verbleibenden neun Semester)!
Weitere Informationen zum Fach-, Studiengangs- oder Ortswechsel