Erstes Staatsexamen
Am Ende jedes Lehramtsstudiums steht die Erste Staatsprüfung, auch „Staatsexamen“ genannt. Sie wird zentral vom Bayerischen Kultusministerium organisiert und durchgeführt.
Am Ende jedes Lehramtsstudiums steht die Erste Staatsprüfung, auch „Staatsexamen“ genannt. Sie wird zentral vom Bayerischen Kultusministerium organisiert und durchgeführt.
Die Erste Staatsprüfung (auch „Erstes Staatsexamen“ genannt) ist sowohl eine Hochschulabschlussprüfung als auch eine Einstellungsprüfung. Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde.
Die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient dazu, die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen zu erwerben.
Spätestens im Anschluss an das letzte Semester der Höchststudiendauer müssen Sie erstmalig die Erste Staatsprüfung ablegen.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der ECTS-Punkte und Zulassungsvoraussetzungen für jede Schulart.
Insgesamt 213 ECTS-Punkte
Insgesamt 213 ECTS-Punkte
insgesamt 213 ECTS-Punkte:
insgesamt 273 ECTS-Punkte:
insgesamt 270 ECTS-Punkte:
insgesamt 270 ECTS-Punkte:
Um die ECTS-Punkte nachzuweisen, benötigen Sie die Transcript of Records Ihrer Fächer. Diese müssen Sie bei Ihren jeweiligen Prüfungsämtern rechtzeitig beantragen.
Um zur Ersten Staatsprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie fehlende Leistungen spätestens zwei Werktage vor der ersten Einzelprüfung nachreichen, außer Sie können von der Vorgriffsregelung Gebrauch machen.
Die Vorgriffsregelung besagt, dass eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung auch dann möglich ist, wenn bis zu 30 Leistungspunkte erst nach Beginn der Ersten Staatsprüfung nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme unterliegt jedoch strengen Regeln:
Wenn Sie von der Vorgriffsregelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie das Antragsformular zur sog. 30-LP-Regelung auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausfüllen und fristgerecht bei der Außenstelle des Prüfungsamtes abgeben.
Falls sich herausstellen sollte, dass fehlende Leistungen nicht rechtzeitig bestanden wurden, wird die gesamte Erste Staatsprüfung als nicht abgelegt gewertet.
Auf der folgenden Unterseite finden Sie genauere Informationen zur Benotung und Wiederholung.
Bitte beachten Sie, dass die Angaben zugunsten der allgemeinen Verständlichkeit knappgehalten sind. Rechtsverbindliche Angaben entnehmen Sie bitte der LPO I.
Universitäre Regelungen:
LPO-Fristen:
Die Änderungen verlängern die Fristen für folgende Regelungen, die in der LPO festgesetzt sind:
Wie bei der Höchststudiendauer für ein Lehramtsstudium, so muss auch bei den Sonderregelungen zwischen den universitären Sonderregelungen und den Sonderregelungen nach der LPO I unterschieden werden.
Universitäre Sonderregelungen
Die universitären Sonderregelungen wurden durch eine Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz aufgrund der Corona-Situation festgesetzt. Die Sonderregelungen besagen, dass sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen für jedes "Corona-Semester" automatisch um ein Semester verschieben bzw. verlängern. Es gelten folgende Semester als "Corona-Semester": SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22.
Im Konkreten bedeutet dies, dass sich Ihre universitäre Höchststudienzeit (die Zeit, innerhalb derer Sie alle geforderten ECTS-Punkte erwerben müssen) um vier Semester verlängert.
Diese Regelungen finden Sie in Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes.
Sonderregelungen in Bezug auf Fristen nach der LPO I
Auch bezogen auf die Fristen nach der LPO I zählen die oben genannten Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht. Im Konkreten hat dies Auswirkungen auf folgende Aspekte:
Freiversuch
In Bezug auf die Regelungen zum Freiversuch werden die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Hochschulsemester gewertet, d.h. bei einem Erststudium Lehramt
Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) zählen entsprechend nur 3, 2 oder 1 Semester nicht.
Erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung
Die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) zählen ebenfalls nicht in Bezug auf die Höchstfristen zur erstmaligen Ablegung der Ersten Staatsprüfung, d.h.
abgelegt werden.
Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) zählen entsprechend nur 3, 2 oder 1 Semester nicht.
In Bezug auf die Regelung über die Zulassung zur Prüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte vermindertem Studienumfang zählen die "Corona-Semester" (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021 und WS 2021/22) nicht als Semester. Ab Prüfungstermin Herbst 2021 dürfen nur diejenigen Studierenden die Vorgriffsregelung in Anspruch nehmen, die unmittelbar im Anschluss an die Regelstudienzeit, d.h. das 7. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. an das 9. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) die Erste Staatsprüfung ablegen. Dadurch, dass aber die "Corona-Semester" nicht zählen, ist es also auch noch möglich (bei Studienbeginn SoSe 2020 oder früher) die Vorgriffsregelung bis zum 11. Semester (LA GS, MS, RS) bzw. bis zum 13. Semester (LA GY, Sonderpädagogik) in Anspruch zu nehmen.
Bei einem späteren Studienbeginn (WS 2020/21, SoSe 2021 oder WS 2021/22) entsprechend bis zum 10., 9. bzw. 8. Semester (LA GS, MS, RS) und bei LA GY und Sonderpädagogik bis zum 12., 11. bzw. 10. Semester.
Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Zur Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung können Sie im Bereich Staatsexamen Online im MZL-Portal jederzeit auf alle schriftlichen Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungstermine an der LMU seit 2011 sowie Handreichungen zur Notenberechnung zugreifen.
Das Angebot steht aus Gründen des Urheberrechts nur Lehramtsstudierenden und Beschäftigten der LMU zur Verfügung. Um auf die Webseite zu gelangen, benötigen Sie eine LMU-Benutzerkennung. Darüber hinaus kann keine Herausgabe alter Prüfungsaufgaben durch das MZL erfolgen (auch nicht per E-Mail). Wir bitten von diesbezüglichen Anfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach erfolgreich bestandener 1. Staatsprüfung zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert werden. Auch eine fristgerechte Rückmeldung oder die bestehende Immatrikulation in einem Erweiterungsfach verhindern eine Exmatrikulation nicht.
Falls Sie trotz der bestandenen 1. Staatsprüfung weiterhin immatrikuliert bleiben wollen, müssen Sie folgende Schritte unternehmen:
Es wird empfohlen, einen formlosen Antrag, in dem Sie Ihr Anliegen erläutern, dem formgebundenen Fachwechselantrag anzuhängen.
Beispiel: Sie studieren einen Lehramtsstudiengang mit einem Erweiterungsfach. Das Staatsexamen im Erweiterungsfach möchten Sie erst zwei Semester nach dem Fächerexamen ablegen. Im Frühjahr legen Sie Ihr Fächerexamen erfolgreich ab. Um im Erweiterungsfach eingeschrieben zu bleiben, müssen Sie innerhalb Fachwechselfrist, die Ende des Semesters startet (in diesem Fall Ende des Sommersemesters) den Fachwechselantrag einreichen, in dem Sie angeben, dass Sie das Erweiterungsfach fortführen möchten.